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Schornsteinhöhe über Dächern

Ab dem 01. Januar 2022 gelten neue Regeln für die Höhe über Dach!

Der Bundesrat hat am 17.09.2021 neue Ableitbedingungen für die Lage der Schornsteinmündung für Schornsteine für feste Brennstoffe beschlossen.
Mit der Überarbeitung der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung BImSchV werden die Anforderungen an die Lage des Schornsteins geändert. Sie tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Sie finden den Text zur Verordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 73 vom 18.10.21.

  • Die neuen Regeln gelten nur für Schornsteine für feste Brennstoffe
    wie z.B. Holz, Holzpellets oder Kohle. 
  • Sie gelten für Feuerungsanlagen die nach dem 31.12.2021 errichtet werden.

Ausnahmeregelung bei der Neuerrichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe in einem Bestandsgebäude:

Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, gelten auch die bisherigen Ableitbedingungen aus der 1. BImSchV vom 26. Januar 2010 weiter, wenn die Umsetzung der neuen Ableitbedingungen im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung entscheidet der zuständige Bezirks-Schornsteinfeger. Bisher sind die Kriterien zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung noch nicht definiert. Es ist davon auszugehen, dass über Bekanntmachungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz LAI kurzfristig Kriterien veröffentlicht werden. Wir werden das hier dann aktualisieren.

Die Anforderungen sind wie folgt definiert:

  • Der Abstand zum First muss kleiner sein als der Abstand zur Traufe.
  • Ist der Abstand zum First größer als 40 cm muss die Höhe über dem First mindestens dem horizontalen Abstand zum First entsprechen.
  • Für Dächer mit <20° Dachneigung muss dabei ein fiktives Dach mit 20° Neigung gedacht werden und damit die erforderliche Höhe konstruiert werden.

Dies hat zur Folge  das bei größeren Abstand vom First die Schornsteinhöhe ganz erheblich höher sein muss als bisher.  Planen Sie Schornsteine daher unbedingt am First oder sehr nahe zum First ein!


Neue BayBO ab 1. Februar 2021 in Kraft

Aktuell: Vollzugshinweise des Bayerischen Bauministeriums

vom 07.01.2021

Das Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus und weiterer Rechtsvorschriften wurde am 2. Dezember 2020 vom Bayerischen Landtag beschlossen. Es tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Die neu gestaltete Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, die ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festlegen – neuer Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Bayer. Bauordnung (BayBO) – tritt am 15. Januar 2021 in Kraft. 

Wesentlicher Inhalt der Novelle sind die Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H außer in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie eine Vereinfachung der Berechnung der Abstandsflächen, die Erleichterung des Dachgeschossausbaus, die Einführung der Typengenehmigung für serielles Bauen, die Aufnahme einer Genehmigungsfiktion für Wohngebäude im vereinfachten Verfahren, die erweiterte Einsatzmöglichkeit des Baustoffes Holz und letztlich auch die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den digitalen Bauantrag.

Mit der Novelle der BayBO soll das Bauen einfacher, billiger, schneller, nachhaltiger und flächensparender werden. 



Bauplanbüro Buchdrucker

Neuseser Straße 4

91056 Erlangen

 

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Mobil: +49 1575 / 7186641

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